„Tafelgeschäft“ hat nichts mit der Ausstattung für den Schulbedarf zu tun.
Mit Tafelgeschäft wird ein Geschäft bezeichnet, bei denen die Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner registrierungsfrei also „anonym“ (ohne Namensnennung) mit Edelmetallen und/oder Diamanten handeln.
Die Abwicklung ist an gesetzliche Vorgaben gebunden. Seit dem 1. Jani 2020 wurde erneut mit der Neuregelung des Geldwäschegesetzes (Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten) der „anonyme Barkauf oder Verkauf“ unter auch unter anderem für Gold auf 1.999,99 Euro gesenkt. Als Hintergrund wurde die „Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung“ genannt.
Das heißt, ab 2.000 Euro sind alle Güterhändler und -händlerinnen (also auch Edelmetallhändlerinnen und Edelmetallhändler) verpflichtet, geldwäscherechtliche Sorgfaltspflichten, vor allem die Identifizierung des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin, nach dem neuen Gesetz zu erfüllen (§ 10 Allgemeine Sorgfaltspflicht GWG).
Gleichzeitig wurde mit der Erneuerung des Geldwäschegesetzes ein zentrales elektronisches Transparenzregister eingerichtet, in dem die Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten in Unternehmen einsehbar sind. Weiterhin wurde die frühere Zentralstelle für Verdachtsmeldungen beim Bundeskriminalamt (BKA) zur Zentralstelle für Finanztraktionsuntersuchungen der Generalzolldirekton, die dem Bundesfinanzministerium untersteht (§§ 18-26 Transparenzregister GWG).
Mit der Gesetzeserneuerung wurden auch die Bußgelder für Verstöße gegen die geldwäscherechtlichen Vorschriften
erhöht und erweitert. So können bei einem „schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß“ Geldbußen
bis zu 1 Million oder bis zum Zweifachen „des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils“ verhängt werden
(§ 56 Abs. 2 GWG).
Regierung hat den anonymen Goldkauf ab Januar 2020 auf
1.999,99 Euro (!) beschränkt.
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