Generic selectors
Exact matches only
Search in title
Search in content

Lastenausgleich 2024

Ein neuer Lastenausgleich für die Opfer der Corona-Politik?

Für die Kompensation von Impfschäden könnten grundsätzlich auch Vermögenswerte nicht geschädigter Bürger herangezogen werden

 

Quelle:

Wolfgang Kaufmann

Preußische Allgemeine Zeitung

Gemäß Artikel 14 des Grundgesetzes ist eine Enteignung „zum Wohle der Allgemeinheit zulässig“. Sie darf aber „nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt“. Solche normativen Regelungen finden

sich unter anderem im Bau- und Bergrecht sowie im Gesetz über den Lastenausgleich (LAG) vom 14. August 1952.
Der Zweck des Lastenausgleichs bestand darin, denjenigen Deutschen, die infolge des Zweiten Weltkrieges und seiner

Nachwirkungen wie den Vertreibungen aus den Ostgebieten Vermögensschäden erlitten hatten, einen finanziellen Ausgleich zu verschaffen. Das hierfür nötige Geld brachte der Staat auf, indem er eine Sonderabgabe auf die noch existierenden Vermögen einführte, deren Höhe bei der Hälfte des Vermögenswertes lag und die in bis zu 120 vierteljährlichen Raten in den Ausgleichsfonds einzuzahlen war.

Das Gesetz wurde 2019 verkündet

Dieses Gesetz wurde am 12. Dezember 2019 durch das neu eingeführte Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG) geändert, das zum 1. Januar 2024 in Kraft treten soll. Im Artikel 21 des SozERG heißt es unter Punkt 2, der Paragraph 292 des LAG werde insofern neu gefasst, als anstelle des Wortes „Kriegsopferfürsorge“ nun „Soziale Entschädigung“ stehe. Das ist ein höchst schwammiger Begriff, dessen Bedeutungsgehalt sich erst erschließt, wenn man berücksichtigt, dass die Änderung des LAG im Zusammenhang mit der Neueinführung des Sozialgesetzbuches Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – (SGB XIV) durch den Artikel 1 des SozERG erfolgte.

Dieses SGB XIV soll, so das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in einer Stellungnahme vom 14. Januar 2020, das gesamte bestehende Entschädigungsrecht bündeln und für „mehr Transparenz und Rechtsklarheit“ sorgen, um „der staatlichen Mitverantwortung an den schädigenden Ereignissen gerecht“ zu werden. Was das BMAS mit Letzterem meinte, ergibt sich aus der Auflistung jener Schadensereignisse, für welche „die staatliche Gemeinschaft eine besondere Verantwortung trägt“, im ersten Paragraphen des SGB XIV. Hier werden „Gewalttaten“, „Kriegsauswirkungen“, „Ereignisse im Zusammenhang mit der Ableistung des Zivildienstes“ sowie „Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe“ genannt, „die eine gesundheitliche Schädigung verursacht haben“. Dabei könne „das schädigende Ereignis … ein zeitlich begrenztes, ein wiederkehrendes oder ein über längere Zeit einwirkendes Ereignis sein“. Anspruchsberechtigt seien nicht nur die Geschädigten selbst, sondern auch deren „Angehörige, Hinterbliebene und Nahestehende“.

2024 tritt die Regel in Kraft

Speziell zu den angesichts von Corona, Boostern und zur Diskussion stehender Impfpflicht, besonders aktuellen Schutzimpfungen,

heißt es im Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 4 des SGB XIV, dass die Entschädigungsregelung im Falle einer jeglichen Impfung greife, die „von einer zuständigen Landesbehörde … öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde“ beziehungsweise „auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 6 oder 7 des Infektionsschutzgesetzes angeordnet wurde

oder sonst auf Grund eines Gesetzes vorgeschrieben war“. Darunter fallen laut der aktuellen Fassung des Gesetzes zur Verhütung

und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz) auch und gerade die „Schutzimpfungen

gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“. Sollten diese schädliche Auswirkungen haben, „die über das übliche Ausmaß einer Reaktion

auf eine Schutzimpfung … hinausgehen“, dann wären staatliche Entschädigungen fällig. Dabei bietet die vom Gesetzgeber vorgenommene Verknüpfung des neuen SGB XIV mit dem umformulierten Lastenausgleichsgesetz die grundsätzliche Möglichkeit, für diese Entschädigungen auch Vermögenswerte der nicht geschädigten Bevölkerung heranzuziehen.

Kontaktieren Sie uns gerne!

Tel.: +49 4941 994 276
Fax: +49 4941 994 278
Handy: +49 172 426 3167

Auricher Finanzkontor
Große Mühlenwallstraße 23a
26603 Aurich

info@aurich-kontor.de

Diskretion ist uns wichtig  

Um vorherige Terminvereinbarung wird daher gebeten: